GRÜNE beantragen Änderung der Gestaltungssatzung Innenstadt

Klimaschutz und Barrierefreiheit

13.02.09 –

Die Fraktion GRÜNE/ok bringt in die nächste Ausschussrunde einen Antrag zur Änderung der Gestaltungssatzung Innenstadt ein. Zwei wichtige Ziele werden dabei verfolgt: Klimaschutz und Barrierefreiheit für Bürger mit Behinderungen.

"Die derzeit gültige Gestaltungssatzung Innenstadt verbietet Solaranlagen in der Innenstadt. Solaranlagen dienen dem Klimaschutz, dem sich die Hansestadt Greifswald durch Ihr Klimaschutzprogramm in besondere Weise verpflichtet hat. Ein prinzipielles Verbot von Solaranlagen in einem Stadtteil Greifswalds ist nicht mehr zeitgemäß." hebt der Fraktionsvorsitzende Dr. Ullrich Bittner hervor. Die Fraktion GRÜNE/ok beantragt deswegen, dieses Verbot zu streichen. Es gibt inzwischen ästhetisch ansprechende Solaranlagen, deren Einbau hohen gestalterischen Ansprüchen genügt. Die Kirche in Wieck beweist, dass selbst ein Denkmal mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden kann.

Barrierefreiheit zu ermöglichen ist eine Aufgabe, die alle Bereiche des öffentlichen Lebens und damit auch eine Innenstadtsatzung erfassen sollte. Leider werden oft durch Gedankenlosigkeit bei Bauplanungen künstliche Barrieren aufgebaut. In der Innenstadt gibt es genügend Beispiele von Läden, die keine barrierefreien Zugänge verfügen, obwohl dies beim Umbau leicht möglich gewesen wäre.

Deswegen beantragen die GRÜNEN, in die Satzung die Forderung nach barrierefreien Zugängen zu Ladengeschäften und öffentlichen Einrichtungen sowie das Verbot von Werbeanlagen auf den in die Strassen eingelassenen Granitplatten zu schreiben.

Antrag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderung der Satzung zu örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Greifswalder Innenstadt (Gestaltungssatzung Innenstadt), um dem Anliegen von Klimaschutz und  Barrierefreiheit besser gerecht zu werden.

Klimaschutz

In §8 (Dächer) Nummer 3 ist der folgende Satz zu streichen: Anlagen zur Sonnenenergiegewinnung sind nicht zulässig.

Damit lautet §8 Nummer 3 wie folgt: (3) Technische Bauteile wie Rauch- und Lüftungsanlagen müssen mindestens 1,0 m hinter der Straßenfassade liegen.

Barrierefreiheit

In §12 (Eingänge und Einfahrten) ist unter Nummer 6 folgende Formulierung aufzunehmen: (6) Zugänge zu Ladengeschäften und öffentlichen Einrichtungen sind barrierefrei zu gestalten, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

In §18 (Werbeanlagen und Warenautomaten) ist unter Nummer 3 der folgende Satz aufzunehmen: Werbeanlagen dürfen nicht auf den in die Strassen eingelassenen Granitplatten errichtet werden. Diese Wege dienen dem barrierefreien Zugang der Innenstadt.

Kategorie

Greifswald